Arbeiten in der Höhe sind im Handwerk oft unvermeidlich und erfordern den Einsatz von Gerüsten. Unternehmen, die Gerüste nutzen lassen, müssen die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der TRBS, insbesondere TRBS 2121, erfüllen.
Seit 2019 ist eine Inaugenscheinnahme und ggf. Funktionskontrolle durch den Gerüstnutzer vorgeschrieben (§ 4 Abs. 5 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat dafür eine qualifizierte Person zu beauftragen.
Als qualifiziert gelten Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Bau- oder Montagegewerbe oder mit einschlägiger Berufserfahrung und entsprechender Schulung.
Das Seminar richtet sich an Unternehmer*innen, Meister*innen, Projekt- oder Bauleiter*innen, Monteure usw. aus Betrieben, die Gerüste benutzen lassen und diese vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle als qualifizierte Person kontrollieren müssen.
Referentin:
Frau Isabell Förster
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- u. Gesundheitsschutzkoordinatorin
CDF Arbeitsschutz im Handwerk GbR
Inhalte:
• Unfallgeschehen und Gefährdungen bei der Benutzung
von Gerüsten
• § 4 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 BetrSichV
• TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch
Absturz – Allgemeine Anforderungen“
• TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch
Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“
• Sichere Gerüste und deren bauliche Durchbildung
Was Ihnen das Seminar bringt:
• Erfüllung der Vorgaben aus BetrSichV, TRBS 1203 und
DGUV – mit offizieller Teilnahmebescheinigung
• Praktische Übung (Inaugenscheinnahme) an
betrieblichen Beispielen
Das Einladungsschreiben können Sie hier herunterladen:
Einladung 10.09. Qualifizierte Person zur Inaugenscheinnahme von Gerüsten