Gut zu wissen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Was sich für Eigentümer ändert

Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen; verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, seit dem 29. Juli 2026 ist das neue Heizungsrecht in Kraft. Es benennt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) um und reformiert es umfassend – aufgehoben wird das GEG dabei nicht, sondern läuft unter neuem Namen und mit geänderten Regeln weiter.

Das GModG schafft die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht beim Heizungstausch – das sogenannte Heizungsgesetz – ersatzlos ab. Eigentümer können beim Einbau neuer Heizungen künftig wieder technologieoffen wählen: zwischen Gas-, Wärmepumpen-, Biomasse-, Hybrid- oder Fernwärmelösungen.

Wer sich entgegen aller Wirtschaftlichkeit dennoch für eine fossile Heizung entscheidet, ist nicht ganz frei von Vorgaben: Neu eingeführt wird eine stufenweise Beimischungspflicht für klimafreundliche Brennstoffe bei neuen Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen – 10 % ab 2029, steigend bis 60 % ab 2040 – ergänzt durch eine Grüngas- bzw. Grünheizölquote ab 2028.

Bei neu eingebauten fossilen Heizungen sollen die CO2-Abgaben sowie die Gasnetzentgelte ab 2028 jeweils zur Hälfte zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden.

Das Gesetz tritt nicht auf einen Schlag vollständig in Kraft: Weitere Regelungsstufen folgen in den Jahren 2027, 2028 und 2030, unter anderem im Zuge der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD).Das Gesetz tritt nicht auf einen Schlag vollständig in Kraft: Weitere Regelungsstufen folgen in den Jahren 2027, 2028 und 2030, unter anderem im Zuge der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD).

Wir informieren über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz am 18. August 2026 (Betriebe) und am 24. August 2026 und 7. September 2026 (Bürgerinnen und Bürger).

Klimageräte in der Eigentümergemeinschaft

Neues BGH-Urteil schafft Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 eine für viele Eigentümerinnen und Eigentümer wichtige Frage entschieden (Az. V ZR 162/25): Wer in seiner Eigentumswohnung ein Klima-Splitgerät installieren möchte, kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung verlangen – auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss.

Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch den Einbau nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Pauschale Sorgen vor künftigem Lärm, Kondenswasser oder warmer Abluft reichen für eine Ablehnung allein nicht aus.

Das Urteil ist jedoch kein Freifahrtschein: Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft bleibt weiterhin erforderlich, die konkrete Ausführung kann an Bedingungen geknüpft werden, und für denkmalgeschützte Gebäude sowie Mietwohnungen gelten weiterhin gesonderte Regeln. Angesichts steigender Sommertemperaturen dürfte das Thema viele Fachbetriebe und Eigentümergemeinschaften in Düsseldorf beschäftigen – wir halten Sie hier über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Das Urteil des BGH finden Sie hier:

Heizen mit Split-Klimageräten

Lohnt sich das?

Split-Klimageräte können mehr als nur kühlen: Im Winter lassen sie sich einfach umschalten und heizen den Raum, indem sie der Außenluft Wärme entziehen – wie eine kleine Wärmepumpe.

Eine Untersuchung an einem Passivhaus in Darmstadt-Kranichstein zeigte: Ein einziges Split-Gerät reichte aus, um die gesamte Wohnung über den ganzen Winter komfortabel warmzuhalten – bei einem jährlichen Stromverbrauch von nur 600 bis 1.100 kWh. Das bedeutet sehr geringe Heizkosten. Wichtig dabei: Das Haus war gut gedämmt, entsprechend niedrig war der Wärmebedarf.

Aus 1 kWh Strom können moderne Geräte 3 bis 5 kWh Wärme erzeugen – bei einer klassischen Elektroheizung ist es dagegen nur 1 kWh zu 1 kWh. Das macht Split-Geräte im Heizbetrieb deutlich sparsamer als viele erwarten.

Bei sehr kalten Außentemperaturen unter etwa −5 °C lässt die Effizienz spürbar nach. In schlecht gedämmten Altbauten mit hohem Wärmebedarf sind Split-Geräte daher eher eine sinnvolle Ergänzung als vollständiger Heizungsersatz.

Auch die Stiftung Warentest hat sich dem Thema gewidmet: Unter dem Titel “Kühlen ohne Kostenfalle” informierte die Stiftung in ihrer Ausgabe 6/2026 über das Kühlen und Heizen mit Split-Klimageräten und bewertete die große Mehrheit der geprüften Geräte mit “Gut”. In einer Beispielrechnung geht Warentest davon aus, dass ein Split-Klimagerät rund 80 % der Heizleistung übernimmt und eine Gasheizung die restlichen 20 % liefert – selbst mit weniger effizienten Geräten fallen die Heizkosten dabei geringer aus als beim reinen Heizen mit Gas.
Zudem verweist Warentest darauf, dass viele der getesteten Geräte unter bestimmten Voraussetzungen als Luft-Luft-Wärmepumpen förderfähig sind.

In gut gedämmten Häusern und Wohnungen kann ein Split-Klimagerät die Heizkosten spürbar senken – vor allem in der Übergangszeit. Ob es sich im eigenen Zuhause lohnt, klärt am besten ein Fachbetrieb anhand der individuellen Gegebenheiten.

Asbest

Fachkunde-Pflicht ab Dezember 2027

Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bringt für Betriebe im Bau- und Ausbauhandwerk eine wichtige Frist: Bis spätestens 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten, die mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien arbeiten, eine anerkannte Schulung zur Fachkunde nach § 11a Abs. 5 Nr. 3 GefStoffV nachweisen. Die aufsichtführende Person im Betrieb benötigt zusätzlich die weitergehende Sachkunde.

Der Fachkundelehrgang orientiert sich inhaltlich an Anlage 10 der TRGS 519 und deckt den Umgang mit Asbestzementprodukten sowie schwachgebundenen Asbestprodukten ab. Die erworbenen Qualifikationsnachweise sind sechs Jahre gültig und müssen anschließend durch Fortbildungen verlängert werden.
Betroffen sind insbesondere Betriebe, die bei Arbeiten im Gebäudebestand mit asbesthaltigen Materialien wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern in Berührung kommen können – ein Thema, das angesichts der zahlreichen Sanierungsvorhaben in Düsseldorf viele Fachbetriebe betrifft.

Auch wenn bis Dezember 2027 noch etwas Zeit bleibt, lohnt es sich, sich schon jetzt mit den notwendigen Schulungen zu beschäftigen – zumal mit steigendem Schulungsumfang und -kosten zu rechnen ist, je näher die Übergangsfrist rückt. Die Umweltakademie Düsseldorf bietet bereits zahlreiche Schulungen an und wird ihr Angebot in diesem Bereich weiter ausbauen.

Aktuelle Informationen und Termine finden Sie unter:

Hochwasserschutz

Beginnt auf dem eigenen Grundstück

Starkregen tritt durch den Klimawandel häufiger und heftiger auf – und trifft oft unvorhersehbar nur einzelne Straßenzüge. Die öffentliche Kanalisation ist auf solche Extremmengen nicht ausgelegt: Werden ihre Bemessungsgrenzen überschritten, staut sich das Wasser zurück bis in die Gebäude. Wirksamer Hochwasserschutz gelingt deshalb nur im Zusammenspiel von kommunaler Vorsorge und privaten Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück.

Regenrückhaltung verzögert den Abfluss dort, wo der Regen fällt, statt ihn ungebremst in die Kanalisation zu leiten. Bewährte Maßnahmen sind Mulden, Rigolen, Zisternen, Teiche/Senken sowie die Entsiegelung von Hof- und Wegeflächen. Was sinnvoll und zulässig ist, hängt von Boden, Grundwasserstand und örtlicher Satzung ab – die Entwässerungsbetriebe beraten dazu und fördern solche Maßnahmen häufig.

Neben der Rückhaltung entscheidet die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage selbst darüber, ob Wasser im Ernstfall kontrolliert abfließt oder sich zurückstaut. Jedes Gebäude ist über Grundleitungen und einen Anschlusskanal an das öffentliche Kanalnetz angebunden. Der Anschlusskanal verläuft vom öffentlichen Kanal bis zur ersten Reinigungsöffnung auf dem Grundstück – häufig ein Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze, ein Revisionsschacht oder eine Revisionsöffnung im Keller.

Ein Punkt, der vielen Eigentümerinnen und Eigentümern nicht bewusst ist: Die Grundstücksentwässerungsanlage – also Grundleitungen und in der Regel auch der Anschlusskanal – steht im Eigentum des Grundstückseigentümers und unterliegt damit auch dessen Unterhaltspflicht. Für Bau, Betrieb und Instandhaltung ist der Eigentümer verantwortlich, unabhängig davon, ob ihm ein konkreter Schaden bekannt war oder nicht.

Wie die Zuständigkeit zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Kanal im Detail geregelt ist, legt jede Kommune in ihrer eigenen Entwässerungssatzung fest – ein Blick in die örtliche Satzung lohnt sich daher immer.
Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Rückstauverschlüsse müssen jederzeit zugänglich gehalten werden, damit sie im Bedarfsfall genutzt oder von der Kommune kontrolliert werden können.

Regelmäßige Wartung umfasst insbesondere:

  • Optische Inspektion, etwa per Kamerabefahrung, um Schäden, Wurzeleinwuchs
    oder Ablagerungen frühzeitig zu erkennen
  • Dichtheitsprüfung mittels Druck- oder Kamerabefahrung, um undichte Muffen,
    Risse oder fehlende Dichtungsringe aufzudecken
  • Beseitigung von Ablagerungen und Verstopfungen, zum Beispiel
    durch Hochdruckspülung
  • Freihalten der Zugänge, damit Reinigungsöffnungen und Prüfschächte im
    Ernstfall schnell erreichbar sind

Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, ist der Eigentümer verpflichtet, die Sanierung zu veranlassen – je nach Schadensbild als Reparatur einzelner Schäden oder als grabungsfreie Sanierung. Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur Schäden am eigenen Gebäude, sondern haftet im Schadensfall auch selbst: Für Rückstauschäden übernehmen Kommunen keine Haftung, wenn die satzungsgemäß vorgeschriebenen Sicherungen fehlen oder nicht funktionsfähig sind. Auch die private Wohngebäude- oder Hausratversicherung deckt Rückstauschäden in der Regel nur ab, wenn das Rückstaurisiko ausdrücklich über eine Elementarschadenversicherung mitversichert wurde.

Auch die Regenrohrsandfänge – die Sandfänge, in denen Fallrohre von Dachrinnen unterirdisch in die Grundleitung münden – gehören zur privaten Entwässerungsanlage und sollten regelmäßig kontrolliert werden. Sie fangen Laub, Sand, Moos und andere Feststoffe ab, bevor diese in die Leitung gelangen. Ohne regelmäßige Reinigung setzen sie sich zu, was zu Rückstau im Fallrohr und im schlimmsten Fall zu Wasseraustritt am Gebäude führen kann – gerade dann, wenn es bei Starkregen auf jeden freien Zentimeter Abflussquerschnitt ankommt.

Wer Reinigungsöffnungen, Prüfschächte und Regenrohrsandfänge regelmäßig – etwa ein- bis zweimal jährlich sowie nach Laubfall – kontrolliert und bei Bedarf reinigen lässt, sorgt dafür, dass die eigene Entwässerungsanlage im Ernstfall tatsächlich leistet, wofür sie gebaut wurde.

Wirksamer Hochwasser- und Überflutungsschutz entsteht nicht allein durch große kommunale Infrastrukturprojekte. Er beginnt im Kleinen: bei der Entsiegelung von Flächen, bei Mulden und Rigolen zur Regenrückhaltung, bei funktionsfähigen Rückstausicherungen – und bei der regelmäßigen Wartung von Reinigungsöffnungen, Prüfschächten und Regenrohrsandfängen auf dem eigenen Grundstück. Wer diese Aufgaben ernst nimmt, schützt nicht nur sein Gebäude, sondern trägt auch dazu bei, das öffentliche Kanalnetz bei Starkregen zu entlasten. Betriebe des Bau- und Ausbauhandwerks können Grundstückseigentümer bei all diesen Schritten fachgerecht beraten und unterstützen – von der Planung einer Versickerungsanlage bis zur Kamerabefahrung des Anschlusskanals.

Durch die Umweltakademie Düsseldorf wurden in Zusammenarbeit mit dem Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf Betriebe geschult, die nun offiziell für Arbeiten an Reinigungs- und Prüföffnungen des Anschlusskanals im Gebäude und an Regenrohrsandfängen* auf privatem Grundstück gemäß den Bestimmungen der Fortbildungsreihe zwischen SHK und SEBD zugelassen sind.

Die zugelassenen Betriebe finden Sie hier: