Gut zu wissen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Was sich für Eigentümer ändert
Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen; verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt, seit dem 29. Juli 2026 ist das neue Heizungsrecht in Kraft. Es benennt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) um und reformiert es umfassend – aufgehoben wird das GEG dabei nicht, sondern läuft unter neuem Namen und mit geänderten Regeln weiter.
Wir informieren über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz am 18. August 2026 (Betriebe) und am 24. August 2026 und 7. September 2026 (Bürgerinnen und Bürger).
Klimageräte in der Eigentümergemeinschaft
Neues BGH-Urteil schafft Klarheit
Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli 2026 eine für viele Eigentümerinnen und Eigentümer wichtige Frage entschieden (Az. V ZR 162/25): Wer in seiner Eigentumswohnung ein Klima-Splitgerät installieren möchte, kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung verlangen – auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss.
Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer durch den Einbau nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Pauschale Sorgen vor künftigem Lärm, Kondenswasser oder warmer Abluft reichen für eine Ablehnung allein nicht aus.
Das Urteil ist jedoch kein Freifahrtschein: Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft bleibt weiterhin erforderlich, die konkrete Ausführung kann an Bedingungen geknüpft werden, und für denkmalgeschützte Gebäude sowie Mietwohnungen gelten weiterhin gesonderte Regeln. Angesichts steigender Sommertemperaturen dürfte das Thema viele Fachbetriebe und Eigentümergemeinschaften in Düsseldorf beschäftigen – wir halten Sie hier über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.
Das Urteil des BGH finden Sie hier:
Heizen mit Split-Klimageräten
Lohnt sich das?
Split-Klimageräte können mehr als nur kühlen: Im Winter lassen sie sich einfach umschalten und heizen den Raum, indem sie der Außenluft Wärme entziehen – wie eine kleine Wärmepumpe.
Asbest
Fachkunde-Pflicht ab Dezember 2027
Die novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bringt für Betriebe im Bau- und Ausbauhandwerk eine wichtige Frist: Bis spätestens 5. Dezember 2027 müssen alle Beschäftigten, die mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien arbeiten, eine anerkannte Schulung zur Fachkunde nach § 11a Abs. 5 Nr. 3 GefStoffV nachweisen. Die aufsichtführende Person im Betrieb benötigt zusätzlich die weitergehende Sachkunde.
Der Fachkundelehrgang orientiert sich inhaltlich an Anlage 10 der TRGS 519 und deckt den Umgang mit Asbestzementprodukten sowie schwachgebundenen Asbestprodukten ab. Die erworbenen Qualifikationsnachweise sind sechs Jahre gültig und müssen anschließend durch Fortbildungen verlängert werden.
Betroffen sind insbesondere Betriebe, die bei Arbeiten im Gebäudebestand mit asbesthaltigen Materialien wie Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern in Berührung kommen können – ein Thema, das angesichts der zahlreichen Sanierungsvorhaben in Düsseldorf viele Fachbetriebe betrifft.
Auch wenn bis Dezember 2027 noch etwas Zeit bleibt, lohnt es sich, sich schon jetzt mit den notwendigen Schulungen zu beschäftigen – zumal mit steigendem Schulungsumfang und -kosten zu rechnen ist, je näher die Übergangsfrist rückt. Die Umweltakademie Düsseldorf bietet bereits zahlreiche Schulungen an und wird ihr Angebot in diesem Bereich weiter ausbauen.
Aktuelle Informationen und Termine finden Sie unter:
Hochwasserschutz
Beginnt auf dem eigenen Grundstück
Starkregen tritt durch den Klimawandel häufiger und heftiger auf – und trifft oft unvorhersehbar nur einzelne Straßenzüge. Die öffentliche Kanalisation ist auf solche Extremmengen nicht ausgelegt: Werden ihre Bemessungsgrenzen überschritten, staut sich das Wasser zurück bis in die Gebäude. Wirksamer Hochwasserschutz gelingt deshalb nur im Zusammenspiel von kommunaler Vorsorge und privaten Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück.
Durch die Umweltakademie Düsseldorf wurden in Zusammenarbeit mit dem Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf Betriebe geschult, die nun offiziell für Arbeiten an Reinigungs- und Prüföffnungen des Anschlusskanals im Gebäude und an Regenrohrsandfängen* auf privatem Grundstück gemäß den Bestimmungen der Fortbildungsreihe zwischen SHK und SEBD zugelassen sind.
Die zugelassenen Betriebe finden Sie hier: